Erbfall: Was ist mit dem (verschenkten?) Sparbuch

Die Anlageform des „Sparbuches“ ist seit Jahrzehnten in Deutschland sehr beliebt. Das eine solche – anscheinend – einfach zu handhabende Anlageform durchaus streitanfällig sein und die berufenden Gerichte beschäftigen kann, wird allgemein nicht vermutet. Bei den meisten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Sparbuch geht es um die Frage, ist das Sparbuch Bestandteil des Nachlasses und haben damit die Erben Anspruch auf das Sparbuch oder fällt das Sparbuch nicht in den Nachlass, da es wirksam vor dem Erbfall einem Dritten zugewendet wurde. Die allgemeine – nicht juristisch vorbelastete – Meinung geht davon aus, dass derjenige, der im Sparbuch als „Kontoinhaber“ benannt ist, bzw. derjenige, der das Buch in Besitz hat, Gläubiger gegenüber der das Sparbuch ausstellenden Bank / Sparkasse ist. Materiell-rechtlich kann jedoch durchaus ein Dritter Gläubiger der Spareinlage sein, da diese formlos, auch konkludent durch Abtretung übertragen werden kann. Hierzu ist weder die Umschreibung der Urkunde noch deren Übergabe an den Dritten erforderlich.

Nachstehendes Erbfall -Beispiel soll die praktische Relevanz, die sich für den/die Erben ergeben kann, aufzeigen:

Die Erblasserin E lebte mit ihrem Lebensgefährten L zusammen. Sie hatte einen Sohn, den sie in ihrem Testament zum Alleinerben eingesetzt hat. Als – einzig werthaltigen – Nachlasswert verfügte die Erblasserin über ein Sparbuch, das sich noch kurz vor dem Tod bei ihren persönlichen Unterlagen befand. Seit dem Tod der Erblasserin hatte der Lebensgefährte das Sparbuch in Besitz. Der Sohn – legitimiert durch einen Erbschein als Alleinerben – fordert vom Lebensgefährten die Herausgabe des Sparbuches. Dieser verweigert die Herausgabe mit dem Argument, die Mutter des Alleinerben hätte ihm das Sparbuch kurz vor ihrem Tod geschenkt. Auf Grund dieser Verweigerungshaltung des Lebensgefährten ist der Sohn gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung muss der beschenkte Lebensgefährte darlegen und durch geeignete Beweismittel auch beweisen, dass seine verstorbene Lebensgefährtin ihm das Guthaben auf dem Sparkonto übertragen hat. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass in der (möglichen) Übergabe des Sparbuchs an den Lebensgefährten eine konkludente Abtretung mit Schenkungsabsicht gesehen werden kann.

Wie könnte ein solcher Zivilprozess ablaufen und ausgehen?

Mehrere Zeugen bestätigen, dass die Erblasserin vor ihrem Ableben erklärt hat, dass das Guthaben aus dem Sparbuch ab sofort dem Lebensgefährten zustehen soll. Damit wären Schenkung und Abtretung vollzogen und die Klage des Sohnes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos. Das Sparbuch würde dem Lebensgefährten zustehen.

Eine weitere Möglichkeit in einem derartigen Verfahren wäre die Behauptung des Lebensgefährten, die Erblasserin habe ihm das Sparbuch abgetreten, ohne es zu übergeben. Zum Beweis legt der Lebensgefährte im Prozess eine schriftliche Mitteilung der Erblasserin vor, aus der sich ergibt, dass das Guthaben dem Lebensgefährten gehören soll. Auch in diesem Fall wäre die Klage des Alleinerben abzuweisen, da das Guthaben dem Lebensgefährten zusteht.

Behauptet der Lebensgefährte, die Erblasserin habe das Sparbuch einem Dritten, z.B. seinem Sohn aus erster Ehe, geschenkt und er bewahre es lediglich für ihn auf, wäre der Alleinerbe – der Sohn der Erblasserin – gezwungen, den Sohn des Lebensgefährten aus erster Ehe zu verklagen. In diesem Prozess könnte dann der Lebensgefährte die Schenkung an seinen Sohn bezeugen mit der Konsequenz, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Prozess für den Alleinerben nicht erfolgreich wäre.

Das Beispiel zeigt, dass auch eine „schlichte“ Anlageform, wie sie das Sparbuch darstellt, durchaus erhebliche Gefahren im Erbfall mit sich bringen kann, insbesondere auch dann, wenn Beteiligte vorhanden sind, deren Einfallsreichtum zumindest an die Grenzen der Wahrheit und des rechtlich Zulässigen herangeht.

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