Rückzahlungsklauseln in kirchlichen AVR

Worum geht es bei sogenannten Rückzahlungsklauseln?

Bei Rückzahlungsklauseln geht es um die Kosten betrieblicher Fortbildungen. Dazu gehören neben den Seminarkosten die Reisekosten, weitere Spesen und auch das während der Fortbildung weitergezahlte Gehalt, denn es wurde ja keine Arbeitsleistung erbracht. Der Arbeitgeber bildet seine Arbeitnehmer fort, um dann von deren Kenntnissen profitieren zu können. Wenn nun aber der Arbeitnehmer kurz nach dem Abschluss der Fortbildung kündigt, nimmt er zwar das auf Kosten des Arbeitgebers erworbene Knowhow und damit verbunden eventuell sogar bessere Berufschancen mit, der Arbeitgeber kann davon aber nicht mehr profitieren. In vielen Arbeitsverträgen werden daher sogenannte Rückzahlungsklauseln vereinbart. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen nach dem Abschluss der Fortbildung endet und der Arbeitnehmer dies zu verantworten hat. Derartige Klauseln sind regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen und sind als solche nach der Rechtsprechung -jedenfalls grundsätzlich- auch möglich. Ob die jeweiligen verwendeten Klauseln auch im Einzelfall wirksam sind, hängt von der Beurteilung des genauen Wortlauts im Rahmen der §§ 307 ff. BGB ab

Rückzahlungsklauseln in kirchlichen AVR

Auch kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sehen regelmäßig derartige Rückzahlungsklauseln vor, die auch durch die Gerichte überprüft worden sind. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, nach welchem rechtlichen Maßstab kirchliche AVR zu beurteilen sind, denn schließlich ist den Kirchen Autonomie bei der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich garantiert. Es stellt sich hier die Frage, ob die AVR Tarifverträge oder etwa kirchliche Gesetze sind.

Kirchliche AVR sind allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt (Entscheidung vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05), dass kirchliche AVR als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sind und grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. In diesem Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Bezug auf Fortbildungen, die die Arbeitgeberin, hier die Caritas, ihrer Arbeitnehmerin bezahlt hatte. Die Arbeitnehmerin hatte nach den Fortbildungen das Arbeitsverhältnis gekündigt und war nach § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas zur Rückzahlung eines Teils der durch die Fortbildung entstandenen Kosten herangezogen worden. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, diese Kosten zurückzuzahlen.

In diesem Kontext prüfte das Gericht dann die Wirksamkeit der Regelung des § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas. Da die AVR nicht als Tarifverträge zu betrachten sind, findet § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung. Diese Bestimmung nimmt unter anderem auch Tarifverträge von der Anwendung der AGB-Gesetze aus. Kirchliche AVR sind in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Das BAG wendet aber § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB an, wonach „Besonderheiten des Arbeitsrechts“ zu berücksichtigen sind. Das Zustandekommen kirchlicher AVR in paritätisch besetzten Kommissionen fällt unter derartige Besonderheiten. Dadurch sin die AVR als „gleichgewichtig durchsetzungsfähig“ anzusehen.  Dies rechtfertige es, die Inhaltskontrolle von AVR soweit einzuschränken, dass sie ähnlich wie Tarifverträge zu behandeln seien, insbesondere, wenn sie Tarifverträgen inhaltlich nachgebildet sind.

Die Rückzahlungsklauseln in kirchlichen AVR sind danach allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen. In dem entschiedenen Fall war ein solcher Verstoß nicht festzustellen. Die Arbeitnehmerin wurde also zur Rückzahlung verurteilt, wenn auch nicht in der durch die Caritas beantragten Höhe.

Als Lehre aus dem Fall kann man also sagen, zwar sind kirchliche Rückzahlungsklauseln grundsätzlich auch AGB, sie sind aber nur eingeschränkt überprüfbar, können also unter Umständen weitergehend sein, als ihre “Geschwister” in nicht kirchlichen Arbeitsverträgen.

Wenn Sie Fragen zu kirchlichen AVR haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.