
Rechtsanwaltsgebühren als Anwaltsvergütung
Die Anwaltsvergütung kann entweder nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit der dazu gehörigen Vergütungsverordnung (VVRVG) oder nach frei zu vereinbarenden Honoraren erfolgen. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten im jeweiligen Fall (sog. Gegenstandswert). Im Einzelfall kann die Bestimmung des Gegenstandswertes sehr kompliziert sein, so dass es schwer sein kann, die Anwaltsvergütung schon zu Beginn eines Falles klar zu kommunizieren.
Im letzteren Fall ist zu beachten, dass vereinbarte Anwaltsvergütungen für die Prozessführung nicht niedriger sein dürfen, als die Vergütung es nach der VVRVG wäre. Außerdem muss man wissen, dass Rechtsschutzversicherungen die durch vereinbarte Honorare anfallenden Mehrkosten gegenüber der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung nach den Versicherungsbedingungen in der Regel nicht tragen. Auch die Gegenseite muss diese Mehrkosten in der Regel nicht übernehmen, wenn sie in dem Rechtsstreit unterliegt.
Honorare als Anwaltsvergütung
Gleichwohl reichen die gesetzlichen Gebühren meist nicht aus, damit der Rechtsanwalt den Rechtsfall kostendeckend und mit einem für ihn anfallenden Gewinn bearbeiten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umsatzsteueranteil nicht dem Rechtsanwalt zugute kommt, weil er diesen Anteil an den Staat abführen muss. Zudem muss der Rechtsanwalt von dem Honorar auch seine Bürokosten (Miete, Gehälter, sonstige Dienstleistungen, Werbung, Technik u.s.w.) finanzieren. Daher und auch um entstehende Kosten für den Mandanten transparenter zu machen, arbeiten die meisten Rechtsanwälte in der Praxis mit vereinbarten Anwaltsvergütungen, meist mit Stundensätzen.
Es ist üblich, dass Rechtsanwälte vor Beginn der Tätigkeit einen Vorschuss auf die Anwaltsvergütung verlangen. Da meist vor der Entfaltung weiterer Tätigkeiten rechtliche Prüfungen, Beratungen und ein gewisser Verwaltungsaufwand für einen neuen Mandanten erforderlich sind, dient der Vorschuss dazu, diese ersten Tätigkeiten finanziell abzusichern. Es kommt nämlich nicht so selten vor, dass Mandanten nach der rechtlichen Prüfung die ursprünglich beabsichtigten rechtlichen Schritte nicht vornehmen, etwa weil sich herausstellt, dass die Aussichten, die zunächst vermutete Rechtsposition zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen auch durchzusetzen, dem Mandanten als zu gering erscheinen oder weil der Mandant sich zwischenzeitlich privat mit der Gegenseite verständigt hat. Wird das Mandat deshalb beendet, hatte der Rechtsanwalt bereits einiges an Aufwand für den Mandanten investiert, was nun durch den Vorschuss abgesichert ist.
Unsere Honorare
Wir berechnen für unsere Tätigkeiten einschließlich der Beratungstätigkeit Stundensätze zwischen 150 € und 230 € je vollendeter Stunde zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Unser Mindesthonorar für Beratungen liegt bei 70 € zzgl. der geltenden Umsatzsteuer, also insgesamt bei 83,30 € je Beratung. Für Videoberatungen ist ein Vorschuss in dieser Höhe zu leisten.