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Kirchliches Arbeitsrecht

Arbeitsrecht im Bereich der EKBO und der Diakonie

Du bist ein Gott, der mich sieht.

Genesis 16,13 (L) – Jahreslosung 2023

Herzlich Willkommen in der Kanzlei für evangelisches Arbeitsrecht in Berlin

Warum gibt es kirchliches Arbeitsrecht?

Die Kirchen genießen in der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnen die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst. Soweit die staatlichen Gesetze also keine zwingenden Regelungen vorsehen, können die Kirchen eigene in ihrem Bereich geltende Kirchengesetze erlassen. Im arbeitsrechtlichen Bereich regelt sich das kirchliche kollektive Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) insbesondere nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD). Dieses Gesetz wurde von den Landeskirchen, in Berlin und Brandesburg ist es die EKBO (Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und schlesischer Oberlausitz),  -hier und da mit einigen Anpassungen versehen- inhaltlich weitgehend übernommen. Auch das kollektive Arbeitsrecht der diakonischen Werke richtet sich mit regional unterschiedlichen Anpassungen nach dem MVG. Kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung stehen daher in Wechselwirkungen, die man beachten muss.

Bedeutung des kirchlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse

Im Bereich des (evangelischen) Individualarbeitsrechts der Kirche ist die Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber (Arbeitgeber) und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) der hier „Dienstvertrag“ genannte Arbeitsvertrag. Die Dienstverhältnisse im Bereich der Kirchen sind darüber hinaus insbesondere durch die kirchlichen Tarifverträge und -besonders im Bereich der Diakonie und der Caritas- durch die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geprägt. Letztere stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die inhaltlich ähnlich gestaltet sind, wie Tarifverträge. Die Tarifverträge und die AVR zeichnen sich dadurch aus, dass sie in paritätisch besetzten Kommissionen ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfes verhandelt werden. Dies zwingt beide Seiten zu einem Kompromiss, der immer auch den Nächsten im Blick behalten muss. Dieses System bildet den Grundgedanken der sogenannten „Dienstgemeinschaft“ ab, in der sich Dienstgeber und Dienstnehmer ohne Ausnahme dem Dienst an der christlichen Aufgabe widmen und dabei zusammenwirken sollen.

Kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung

Für kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung gelten aufgrund der Autonomie der Kirchen besondere Regelungen. Diese gelten auch bei kirchlichen Einrichtungen, wie etwa der Diakonie oder der Caritas. Auch in einem Diakonie-Krankenhaus sind diese besonderen Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht bei einer Kündigung einzuhalten, sonst ist die Kündigung unwirksam. Betrifft die Kündigung Mitarbeitende im Dienst einer diakonischen Einrichtung, gelten über die im Kündigungsschutzgesetz und im BGB normierten Voraussetzungen hinaus besondere formale Anforderungen, die die Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV) betreffen. Diese unterscheiden sich in durchaus wesentlichen Punkten von den Anforderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, das im kirchlichen und diakonischen Bereich nicht gilt. Diese Anforderungen sind im Mitarbeitervertretungsgesetz der jeweiligen evangelischen Landeskirche bzw. der katholischen Kirche geregelt.

Kirchliche Gerichtsbarkeit

Neben der auch in diesem Bereich zuständigen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterhalten die Kirchen und deren Diakonien (z.B. DWBO für die EKBO und Caritas für die katholische Kirche) auch eigene kirchliche Gerichtshöfe, die über die Einhaltung der kirchenrechtlichen Regelungen wachen.

Wir beraten Sie zum Thema kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung

Arbeitsrecht in der EKBO

Arbeitsrecht in der EKBO oder evangelisches Arbeitsrecht meint hier das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihres diakonischen Werkes (DWBO e.V.). Dazu gehören zum einen kirchliche Gesetze, wie das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), zum anderen insbesondere Vertragswerke wie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes oder der Johanniter (AVR) oder kirchliche Tarifverträge. Im Bereich der Kirche selbst, der sogenannten „verfassten Kirche“, gelten neben dem MVG vor allem die kirchlichen Tarifverträge als Grundlage für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen.

Arbeitsrecht in der Diakonie

Im Bereich der Diakonie gelten neben dem etwas modifizierten MVG insbesondere die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes (AVR DWBO) und im Bereich der Johanniter die AVR Johanniter. Hierzu muss man wissen, dass „das Diakonische Werk“ im Wesentlichen aus einer Vielzahl diakonischer Einrichtungen und Trägerunternehmen (z.B. Krankenhäuser, Hospize, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Stiftungen) besteht, die sich zu einem Landesverband, dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. zusammengeschlossen haben. All diese Einrichtungen haben sich damit im Grundsatz verpflichtet, das kirchliche Arbeitsrecht, also hauptsächlich das MVG und die AVR, anzuwenden.

Warum „kirchliches Arbeitsrecht“?

Die Kirchen genießen in der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnen die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst. Soweit die staatlichen Gesetze also keine zwingenden Regelungen vorsehen, können die Kirchen eigene in ihrem Bereich geltende Gesetze erlassen. Sinn und Zweck dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es, dass die Kirchen ihre religiösen Vorstellungen auch im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse umsetzen und „leben“ können. Ein besonders gutes Beispiel dafür ist der Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Bereich. Der Streik ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Dies entspricht nicht dem christlichen Leitbild. Daher werden die Arbeitsbedingungen, die in den AVR oder in kirchlichen Tarifverträgen festgelegt werden, in paritätisch besetzten Kommissionen verhandelt. Diese Kommissionen tagen regelmäßig mehrmals im Jahr und erzielen am Ende, wenn auch bisweilen nach heftigen Auseinandersetzungen, einvernehmliche Ergebnisse.

Dienstgemeinschaften

Diesem Konsensprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts entspricht es auch, dass Arbeitgeber als „Dienstgeber“ und Arbeitnehmer als „Dienstnehmer“ bezeichnet werden, die nicht in einem Gegensatz zueinander stehen, sondern, so die Theorie, als „Dienstgemeinschaft“ an der Verwirklichung der christlichen Werke der Nächstenliebe und der Verkündigung zusammenwirken sollen. Diese Dienstgemeinschaft umfasst alle Beschäftigten, von den Vorständen bis zur Reinigungskraft.

Arbeitsrecht in der EKBO: Von der Theorie zur Realität

In der Tat kann man schon feststellen, dass in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen oft ein sehr freundlicher Umgangston herrscht und Wert auf gute Arbeitsbedingungen gelegt wird. Die Bereitschaft zu kollegialer gegenseitiger Unterstützung ist oft stark ausgeprägt. Dennoch arbeiten auch im kirchlichen Bereich nur Menschen mit all ihren Schwächen und Eitelkeiten und Machtinteressen. Natürlich haben auch kirchlich geprägte Unternehmen legitime wirtschaftliche Interessen, die manchmal mit dem christlichen Anspruch kollidieren. So kann es dann zu Auseinandersetzungen über grundsätzliche Fragen oder um Fragen im Einzelfall kommen, z.B. bei Fragen der Beteiligung der Mitarbeiter an unternehmerischen Entscheidungen, bei Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung oder bei der Auslegung von Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts, etwa der Eingruppierung oder des Rufens eines (r) Dienstnehmer*in aus dem Frei.

Im Konfliktfall: Augenhöhe herstellen

Wenn Sie mit derartigen Fragen konfrontiert sind, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen richtig einschätzen zu können. So können Sie mit Ihrem Gegenüber gleichziehen und wissen wie Sie sich richtig verhalten. Ich helfe Ihnen gerne dabei, Augenhöhe herzustellen. Wenn erforderlich, vertrete ich Sie auch vor kirchlichen und staatlichen Gerichten. Vereinbaren Sie einfach einen Onlinetermin zur orientierenden Erstbesprechung.

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MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz) der EKD

Einführung zum MVG der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Das MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz) der EKD ist ein Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das Mitarbeitervertretungsgesetz regelt die betriebliche Mitbestimmung in den Arbeitsverhältnissen der EKD auf Bundesebene und der Gliedkirchen der EKD. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Mitgliedskirchen der EKD das MVG jeweils durch eigene Kirchengesetzgebung in ihrem Rechtsbereich umgesetzt haben.

Auch in den Diakonischen Werken der Mitgliedskirchen gilt das MVG.

Gliedkirchen der EKD

Die EKD ist keine Zentralkirche, wie etwa die römisch-katholische Kirche (diese hat in Deutschland ihr eigenes MVG). Es handelt sich vielmehr um einen Zusammenschluss diverser protestantischer Landeskirchen. Das Gebiet der Landeskirchen orientiert sich allerdings nicht durchweg an den heutigen Grenzen der Bundesländer. Es orientiert sich an historischen Grenzen ehemaliger Länder und Herrschaften des Deutschen Kaiserreiches. So findet sich etwa heute noch eine Kirche von Hessen-Nassau.

Varianten des MVG

Die einzelnen Gliedkirchen haben das MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz) der EKD übernommen und für ihren jeweiligen Anwendungsbereich durch ihre eigene Gesetzgebung teilweise in einigen Einzelheiten verändert, um es an die jeweiligen regionalen Erfordernisse anzupassen. Aufgrund des historisch bedingt von den heutigen Landesgrenzen teilweise abweichenden Zuschnitts der Landeskirchen kann es also vorkommen, dass in einem Bundesland unterschiedliche Versionen des MVG gelten, wenn nämlich in einem Bundesland mehrere Gliedkirchen vertreten sind. Will man also wissen, welche betriebsverfassungsrechtliche Regelung genau gilt, so muss man nicht das Bundesland ermitteln, sondern die Gliedkirche, zu der das Dienstverhältnis gehört.

Inhalte des MVG (Mitarbeitervertretungsgesetzes) der EKD

Das MVG umfasst vor allem folgende Inhalte: Regelungen über die Wahl und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretungen, die Amtszeit der Mitarbeitervertreter*innen, die Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) , die Geschäftsführung der MAV, deren Befugnisse und Aufgaben, insbesondere die Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung, die Mitarbeiterversammlung, die Vertretung besonderer Mitarbeitergruppen, übergeordnete Ausschüsse und den kirchengerichtlichen Rechtsschutz.

Bei Fragen zum Thema MVG kontaktieren Sie uns gerne.

AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der Diakonie

Die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der Diakonie sind, rechtlich betrachtet, allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie regeln die Arbeitsbedingungen in Dienstverhältnissen im Bereich der diakonischen Werke und der ihnen angeschlossenen Rechtsträger (etwa Stiftungen, Krankenhäuser, Altenheime, Hospize o.ä.).

AVR gelten durch Inbezugnahme

Die AVR gelten dabei aber nur dann, wenn sie auch in die jeweiligen Dienstverhältnisse durch die Dienstverträge einbezogen worden sind. Die AVR können also keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, anders als etwa Gesetze. Notwendig ist im Arbeitsvertrag eine sogenannte „Inbezugnahmeklausel“, mit der die Geltung der AVR vereinbart wird. Mit der Frage der Geltung der AVR hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon befasst und im vorgenannten Sinne entschieden (BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az. 6 AZR 677/10).

Überprüfbarkeit der AVR durch die Gerichte

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich dem rechtlich Geschulten stets die Frage nach deren Zulässigkeit im Rahmen der §§ 305 ff. BGB. Im Falle von Arbeitsvertragsrichtlinien ist die gerichtliche Kontrolle nach der Rechtsprechung des BAG allerdings auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Insoweit sind die Arbeitsvertragsrichtlinien den Tarifverträgen gleichgestellt. Es kann daher nur geprüft werden, ob die Richtlinien gegen Verfassungsrecht, zwingendes höherrangiges (insbesondere staatliches) Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 19.04.2021, Az. 6 AZR 677/10).

Verhandlungen in arbeitsrechtlichen Kommissionen

Ähnlich wie Tarifverträge in Tarifverhandlungen verhandelt werden, werden die AVR in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen besprochen und verhandelt. Die Kommissionen sind ständige, paritätisch besetzte Gremien, die sich mehrmals im Jahr treffen, um alle anstehenden Fragen zu diskutieren, die gegenseitigen Standpunkte auszuloten und schließlich einvernehmlich zu regeln.

Ausschluss des Arbeitskampfes

Anders als bei Tarifverträgen ist bei der Aushandlung jeglicher Arbeitskampf ausgeschlossen. Es gibt also keinen Streik und keine Aussperrung. Hintergrund dieser Regelung ist das christliche Menschenbild. Die der Diakonie anvertrauten Menschen (gemeint sind z.B. Patienten, alte Menschen, Kinder) sollen sich auf die Dienstleistungen, auf die sie angewiesen sind, verlassen können und nicht unter internen Arbeitskämpfen leiden müssen. Ganz grundsätzlich verbietet das Gebot der Nächstenliebe auch Kampfmaßnahmen. Die Parteien innerhalb der Kommissionen sind also zum Konsens „verurteilt“. Dies führt in den Verhandlungen oft zu einem Geben und Nehmen.

Unterschiedlichkeit

In jeder Landeskirche und ihrer Diakonie gibt es eigene AVR. Zudem gibt es die AVR der „Diakonie Deutschland“, die eine Blaupause für die anderen Arbeitsvertragsrichtlinien auf Landeskirchenebene darstellt, sich aber in vielen Details von diesen unterscheidet. Die Johanniter haben ebenfalls eigene Richtlinien. Welche Regelungen letztlich im jeweiligen Arbeitsverhältnis tatsächlich gelten, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Bei Fragen zu den in Ihrem Bereich geltenden AVR nehmen Sie bitte Kontakt auf.