
Unter der Überschrift Arbeitsrecht lassen sich die Bereiche Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht fassen. Eine Vielzahl von Gesetzen regelt diese Rechtsbereiche des Arbeitsrechts. Während das Individualarbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschreibt, regelt das Kollektivarbeitsrecht die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Gesamtheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, also etwa die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Betriebes durch einen Betriebsrat sowie dessen Bildung und dessen Rechte gegenüber dem Unternehmen.
(Individual-)Arbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht betrifft die Rechtsbeziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Diese Rechtsbeziehung wird inhaltlich insbesondere durch den Arbeitsvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit gestaltet. Gesetzliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind insbesondere die Regelungen über den Arbeitsvertrag in den §§ 611a ff. BGB.
(Kollektiv-)Arbeitsrecht
Das Kollektivarbeitsrecht regelt zum Beispiel die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Betriebes durch einen Betriebsrat sowie dessen Bildung und dessen Rechte gegenüber dem Unternehmen. Die wesentlichen Regelungen hierzu finden sich insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
kirchliches Arbeitsrecht (EKD, EKBO)
Die Kirchen genießen in der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnen die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst. Soweit die staatlichen Gesetze also keine zwingenden Regelungen vorsehen, können die Kirchen eigene in ihrem Bereich geltende Gesetze erlassen. Im arbeitsrechtlichen Bereich regelt sich das kirchliche kollektive Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) insbesondere nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD). Dieses Gesetz wurde von den Landeskirchen -hier und da mit einigen Anpassungen versehen- inhaltlich weitgehend übernommen. Auch das kollektive Arbeitsrecht der diakonischen Werke richtet sich mit regional unterschiedlichen Anpassungen nach dem MVG.
Im Bereich des (evangelischen) kirchlichen Individualarbeitsrechts ist die Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber (Arbeitgeber) und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) der hier “Dienstvertrag” genannte Arbeitsvertrag. Die Dienstverhältnisse sind darüber hinaus insbesondere durch die kirchlichen Tarifverträge und -besonders im Bereich der Diakonie- durch die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geprägt. Letztere stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die inhaltlich ähnlich gestaltet sind, wie Tarifverträge. Die Tarifverträge und die AVR zeichnen sich dadurch aus, dass sie in paritätisch besetzten Kommissionen ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfes verhandelt werden. Dies zwingt beide Seiten zu einem Kompromiss, der immer auch den Nächsten im Blick behalten muss. Dieses System bildet den Grundgedanken der sogenannten “Dienstgemeinschaft” ab, in der sich Dienstgeber und Dienstnehmer ohne Ausnahme dem Dienst an der christlichen Aufgabe widmen und dabei zusammenwirken sollen.
Neben der auch in diesem Bereich zuständigen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterhalten die Kirchen und deren Diakonien auch eigene kirchliche Gerichtshöfe, die über die Einhaltung der kirchenrechtlichen Regelungen wachen. Mehr zum evangelischen Arbeitsrecht erfahren Sie hier.
Kündigungsschutzrecht
Ein wichtiger Teilbereich des Arbeitsrechts ist das Kündigungsschutzrecht. Es ermöglicht, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich zu überprüfen und ggf. auch rückgängig zu machen. Die Regelungen hierzu finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KschG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Für Ihre Fragen in dem Bereich Arbeitsrecht stehen wir gerne zur Verfügung.