Arbeitsrecht
Ich bin Ihr Anwalt im Arbeitsrecht in Berlin. Wir sind spezialisiert auf die strategische anwaltliche Vertretung von Arbeitnehmern mit Führungsverantwortung, etwa leitende Angestellte, Abteilungsleiter o.ä. oder im Bereich der freien Berufe bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir die Abwicklung der Deckungsanfrage für Sie. Regional bin ich als Ihr Anwalt im im Arbeitsrecht in Berlin und Brandenburg für Sie tätig.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, dann beachten Sie bitte, dass eine Klage dagegen in aller Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen möglich ist. Danach ist die Kündigung regelmäßig wirksam. Notieren Sie also bitte, wann die Kündigung in Ihrem Briefkasten gelandet ist oder Ihnen übergeben wurde und nehmen Sie möglichst sofort Kontakt zu uns auf, damit wir die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen können.
Teilen Sie uns ggf. bitte auch Ihre Rechtsschutzversicherungsnummer mit und übermitteln Sie eine Kopie der Kündigung und Ihren aktuellen Arbeitsvertrag.
Als Ihr Anwalt im Arbeitsrecht in Berlin kann ich dann schnell für Sie tätig werden.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen rund um die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und die Themen Abfindung und Aufhebungs-/Auflösungsvertrag.
Kündigungsschutzrecht
Ein wichtiger Teilbereich des Arbeitsrechts ist das Kündigungsschutzrecht. Es ermöglicht, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich zu überprüfen und ggf. auch rückgängig zu machen. Die Regelungen hierzu finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KschG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Nachfolgend geben wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema Kündigung.

Klagefrist bei Kündigungsschutzklage
Die Klagefrist für das Kündigungsschutzverfahren läuft, wie oben erwähnt, erst ab Zugang der Kündigung.
Wird das Kündigungsschreiben durch die Post zugestellt, so ist das Schreiben in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem mit der Leerung des Briefkastens unter normalen Umständen zu rechnen ist.
Bei der Kündigung ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Empfänger die Kündigungserklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Der Empfänger kann somit das Wirksamwerden der Kündigung nicht nach Belieben hinausschieben, indem er die Post ungeöffnet liegen lässt.
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung und den Zeitpunkt des Zugangs liegt bei dem Kündigenden.
Versäumen Sie nicht die Klagefrist und handeln Sie sofort, indem Sie Kontakt aufnehmen.
Kündigungsfrist
Von der vorgenannten Klagefrist ist die Kündigungsfrist zu unterscheiden.
Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung bestimmter Fristen möglich. Wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich nichts vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte beträgt -abhängig von der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses, die die Laufzeit der Kündigungsfrist verlängert, mindestens vier Wochen genau zum 15. eines Monats oder zum Monatsende § 622 Abs. 1 BGB. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Eine verspätet zugegangene Kündigung ist somit zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.
Während einer vorgeschalteten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Kündigungsgrund
Für eine Ordentliche Kündigung benötigt der Arbeitsgeber, wenn das Kündigungsschutzgesetzt anwendbar ist, einen Kündigungsgrund, der sich in die Fallgruppen des Kündigungsschutzgesetzes einordnen lässt: Es muss sich also um einen Grund in der Person des Arbeitnehmers, in dessen Verhalten oder um einen betriebsbedingten Kündigungsgrund handeln.
Die außerordentliche Kündigung ist in der Regel fristlos, d. h. es wird dem Gekündigten keine Frist eingeräumt. Eine fristlose Kündigung kann jedoch nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Entdecken des Kündigungsgrundes erfolgen. Dieser Kündigungsgrund liegt meist im Verhalten des Arbeitnehmers begründet. Es handelt sich meist um eine gravierende Pflichtverletzung. Bei weniger gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abgemahnt haben. Verstößt der Arbeitnehmer danach erneut gegen die selbe Pflicht, dann kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Abfindung und Aufhebungsvertrag
Eine Abfindung kann man dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis entweder zerrüttet ist und deshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt wird oder, das ist der häufigste Anwendungsfall, wenn die Parteien sich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen. Die Chancen dafür stehen um so besser, je zweifelhafter die Gründe für die Kündigung sind. In diesem Fall ist die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage die Voraussetzung für eine gute Verhandlungsposition.
Eine andere Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Auflösungsvertrages. Dies sollte aber sorgfältig abgewogen werden, weil hier Fehler dazu führen können, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch Sperrzeiten um insgesamt bis zu 6 Monate verkürzen kann.
Haben Sie das Angebot eines Auflösungsvertrages oder eine Kündigung bekommen? Dann lassen Sie das Angebot prüfen oder gehen Sie gegen die Kündigung vor.
Als Ihr Anwalt im Arbeitsrecht in Berlin regele ich das für Sie. Nehmen Sie schnell Kontakt zu mir auf.
Voraussetzungen der fristlosen Kündigung:
Damit eine fristlosen Kündigung ausgesprochen werden kann, muss eine Pflichtverletzung der zu kündigenden Vertragspartei vorliegen, d.h. sie muss einen schweren oder einen beharrlich wiederholten Vertragsverstoß begangen haben. Dies muss so schwerwiegend sein, dass der kündigenden Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist. Bei schweren Vertragsverstößen ist die Kündigung ohne Abmahnung möglich. Bei leichteren Verstößen ist als Warnung zuvor mindestens eine Abmahnung erforderlich, die als Warnung dienen soll.
Der Arbeitnehmer kann z.B. in folgenden Fällen ohne Abmahnung fristlos kündigen:
- Wiederholtes oder einmaliges Fehlverhalten des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber wird tätlich oder grob beleidigend,
- verletzt die Arbeitsschutzbestimmungen und gefährdet Leben und Gesundheit,
- hat erheblichen Entgeltrückstand,
- fällt durch sexuelle Belästigung oder Mobbing auf.
Der Arbeitgeber kann in folgenden Fällen (u.U. nur bei Wiederholung nach Abmahnung) fristlos kündigen:
Wiederholtes oder einmaliges Fehlverhalten des Arbeitnehmers – Der Arbeitnehmer…
- … verweigert die Arbeitsanweisungen,
- … kommt zu spät oder geht zu früh,
- … missachtet Arbeitsschutzbestimmungen,
- … erledigt private Dinge während der Arbeitszeit,
- … verstößt gegen das betriebliche Rauch- oder Alkoholverbot,
- … meldet sich zu spät krank,
- … legt gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor,
- … führt private Telefongespräche von Dienstapparaten, fällt durch Tätlichkeiten auf,
- … begeht Diebstahl, Betrug, Unterschlagung,
- … beleidigt in grober Weise Vorgesetzte, Mitarbeiter, Mandanten,
- … verletzt die Pflicht zur Verschwiegenheit,
- … hat sich selbst beurlaubt, usw.
Für Ihre Fragen in dem Bereich Arbeitsrecht bzw. Kündigung stehe ich als Ihr Anwalt im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Was ist Arbeitsrecht?
Nachfolgend orientieren wir Sie zum groben Aufbau des Arbeitsrechts.
Was beinhaltet das Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht lassen sich die Bereiche Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht fassen. Eine Vielzahl von Gesetzen regelt diese Rechtsbereiche im Arbeitsrecht. Während das Individualarbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschreibt, regelt das Kollektivarbeitsrecht die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Gesamtheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitsrecht kann man also unter zwei Hauptblickwinkeln betrachten:

Individuell
Das Individualarbeitsrecht betrifft die Rechtsbeziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Diese Rechtsbeziehung wird inhaltlich insbesondere durch den Arbeitsvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit gestaltet. Gesetzliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind insbesondere die Regelungen über den Arbeitsvertrag in den §§ 611a ff. BGB. Zum Individualarbeitsrecht gehören auch Fragen der Kündigung des Arbeitsvertrages, etwa der Kündigungsfrist und der Kündigungsgründe. Hier wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden. Bei jeder Gruppe von Kündigungsgründen werden andere Anforderungen an die Kündigung gestellt. Als Anwalt im Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich dies gerne für Sie.
Kollektiv
Das Kollektivarbeitsrecht regelt zum Beispiel die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Betriebes durch einen Betriebsrat sowie dessen Bildung und dessen Rechte gegenüber dem Unternehmen. Die wesentlichen Regelungen hierzu finden sich insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier kann man detailliert nachlesen, wie groß der Betriebsrat sein muss und welche besonderen Rechte und Pflichten er hat. So unterliegen beispielsweise nach den Bestimmungen des BetrVG und des KSchG Mitglieder des Betriebsrates einem besonderen Kündigungsschutz, wonach ein wichtiger Grund (§ 15 KSchG) und die Zustimmung des Betriebsrates (§ 103 BetrVG) für die Kündigung erforderlich sind.

