Alles Wichtige zum Werkvertrag und den Gewährleistungsregeln für Auftraggeber und Auftragnehmer
Was ist ein Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist ein zentraler Vertragstyp im deutschen Zivilrecht, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 631 ff. geregelt ist. Er kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine Partei – der Auftragnehmer – verpflichtet wird, ein bestimmtes Werk für den Auftraggeber herzustellen. Ein Werk kann dabei sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführter Erfolg sein, zum Beispiel die Reparatur eines Geräts, die Renovierung einer Wohnung oder die Erstellung einer Software.
Merkmale und Abgrenzung zu anderen Verträgen
Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem die reine Tätigkeit geschuldet wird, steht beim Werkvertrag das Ergebnis im Mittelpunkt. Der Auftragnehmer muss einen bestimmten Erfolg herbeiführen und haftet dafür auch. Die Vergütung wird in der Regel nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes bezahlt. Typische Beispiele für Werkverträge sind Bauverträge, Handwerkerleistungen oder die Anfertigung individueller Produkte.
Pflichten der Vertragsparteien
- Auftragnehmer: Er muss das Werk mangelfrei und fristgerecht herstellen und dem Auftraggeber zur Abnahme anbieten.
- Auftraggeber: Er ist verpflichtet, das Werk nach Abnahme zu bezahlen und bei der Abnahme mitzuwirken. Gewährleistung beim Werkvertrag
Die Gewährleistung ist ein besonders wichtiger Aspekt beim Werkvertrag. Sie schützt den Auftraggeber vor Mängeln am Werk und regelt, wie mit Fehlern und Schäden nach Fertigstellung umzugehen ist.
Was bedeutet Gewährleistung?
Die Gewährleistung umfasst die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, falls das hergestellte Werk mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Gewährleistungsrechte sind im BGB (§§ 633 ff.) geregelt.
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers
- Nacherfüllung: Der Auftraggeber kann zunächst verlangen, dass der Auftragnehmer den Mangel beseitigt oder ein neues, mangelfreies Werk erstellt.
- Selbstvornahme: Wenn der Auftragnehmer nicht nacherfüllt, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen.
- Rücktritt oder Minderung: Schlägt die Nacherfüllung fehl, lehnt der Auftragnehmer die Nacherfüllung ab oder ist diese dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
- Schadensersatz: Besteht durch den Mangel ein Schaden, kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz fordern. Gewährleistungsfristen beim Werkvertrag
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt für Werkverträge grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Bei Bauwerken oder Arbeiten an einem Grundstück gilt eine verlängerte Frist von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
Abnahme des Werkes
Die Abnahme ist ein Schlüsselmoment im Werkvertragsrecht. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem die Gewährleistungsfrist läuft und die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht. Ab der Abnahme kann der Auftraggeber den Werklohn verlangen. Der Auftraggeber muss das Werk nach Fertigstellung prüfen und ausdrücklich oder konkludent abnehmen. Bei Mängeln kann die Abnahme verweigert werden.
- Praxistipps für Auftraggeber und Auftragnehmer
- Vertrag schriftlich festhalten: Klare Vereinbarungen zu Leistung, Preis und Ausführungsfrist helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.
- Werk vor Abnahme sorgfältig prüfen: Mängel sollten möglichst vor Abnahme dokumentiert und angezeigt werden.
- Mängelrügen rechtzeitig einlegen: Werden nach Abnahme Mängel festgestellt, sollte der Auftraggeber diese unverzüglich rügen, um seine Ansprüche zu sichern.
- Fristen beachten: Die Gewährleistungsfristen sollten im Auge behalten werden, damit Ansprüche nicht verjähren.
Fazit
Der Werkvertrag bietet sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern Rechtssicherheit, wenn es um die Herstellung individueller Leistungen geht. Die Gewährleistungsregeln stellen sicher, dass der Auftraggeber ein mangelfreies Werk erhält und im Falle von Fehlern umfassende Rechte hat. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und eine klare Kommunikation zwischen den Parteien sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
Zur Gestaltung eines Werkvertrages beraten wir Sie gern.

