Ein eigenhändiges Testament ist eine der häufigsten Formen letztwilliger Verfügungen in Deutschland. Es ist einfach, kostengünstig und ohne Notar möglich. Doch gerade diese Einfachheit birgt erhebliche Risiken: Stirbt der Erblasser, kann niemand mehr bestätigen, ob die Unterschrift tatsächlich von ihm stammt. Bestreitet ein Erbe die Echtheit – oft mit Nichtwissen –, beginnt ein komplexes Beweisverfahren, das sich über Jahre ziehen kann. Dieser Artikel zeigt die rechtlichen Grundlagen, die einschlägige BGH‑Rechtsprechung und erklärt, wie sich solche Streitigkeiten vermeiden lassen.
Warum eigenhändige Testamente besonders anfällig für Streit sind
Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift oder ist sie zweifelhaft, steht die Wirksamkeit des gesamten Testaments auf dem Spiel.
Im Erbprozess ist die Situation besonders heikel:
- Der Erblasser lebt nicht mehr.
- Er kann nicht bestätigen, ob er das Testament geschrieben hat.
- Er kann keine Schriftprobe mehr abgeben.
- Er kann nicht erklären, warum seine Handschrift sich verändert haben könnte (Alter, Krankheit, Medikamente).
Damit wird die Echtheit der Unterschrift zum zentralen Streitpunkt.
Bestreiten der Echtheit des eigenhändigen Testaments mit Nichtwissen – zulässig oder nicht?
Nach § 138 Abs. 4 ZPO darf eine Partei Tatsachen, die nicht eigene Wahrnehmung betreffen, mit Nichtwissen bestreiten. Da ein Erbe die Errichtung des Testaments durch den Erblasser regelmäßig nicht selbst erlebt hat, ist das Bestreiten mit Nichtwissen grundsätzlich zulässig. Der BGH hat dazu bereits mehrfach entschieden, dass ein solches Bestreiten auch nicht inhaltlich begründet werden müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – V ZR 305/19, m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch im Erbrecht.
Die besondere Problematik: Vergleichsunterschriften des Erblassers
Für ein schriftvergleichendes Gutachten benötigt der Sachverständige Vergleichsunterschriften des Erblassers. Doch genau hier beginnt das nächste Problem: Auch diese Vergleichsunterschriften werden häufig bestritten – wiederum mit Nichtwissen.
Darf man Vergleichsunterschriften mit Nichtwissen bestreiten?
Ja, denn:
- Es handelt sich um fremde Unterschriften (des Erblassers).
- Sie sind daher meist nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung.
- § 138 Abs. 4 ZPO erlaubt deshalb das Bestreiten mit Nichtwissen.
Das bedeutet: Ein Erbe kann sowohl die Unterschrift im Testament als auch sämtliche Vergleichsunterschriften bestreiten, ohne eine Begründung liefern zu müssen.
Führt das Bestreiten der Vergleichsunterschriften zum Beweisnotstand?
Ja, das kann passieren. Zwar kann das Gericht Unterschriften aus verschiedenen, auch amtlichen Quellen, hinzuziehen, allerdings müssen diese erst aufgespürt werden, was Aufgabe der beweisbelasteten Partei ist. Reichen die unbestreitbaren Vergleichsunterschriften nicht aus, damit das Ergebnis des Gutachtens die Echtheit der Unterschrift mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt, so kann es geschehen, dass die Echtheit nicht bewiesen werden kann. In der Folge kann dann der Prozess verloren werden.
Ablauf des Beweisverfahrens im Erbprozess
Wenn die Echtheit bestritten wird, läuft das Verfahren typischerweise wie folgt ab:
- Bestreiten der Echtheit durch einen Erben.
- Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Testament beruft (z. B. testamentarischer Alleinerbe).
- Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.
- Beschaffung von Vergleichsunterschriften durch die beweisbelastete Partei.
- Gutachterliche Bewertung der streitigen Unterschrift.
- Freie Beweiswürdigung durch das Gericht nach § 286 ZPO.
Das Verfahren ist zeitintensiv und kostenintensiv – und endet nicht selten mit der Feststellung, dass die Echtheit nicht sicher bewiesen werden kann.
Verhaltensempfehlungen: Wie lässt sich Streit über Testamente vermeiden?
Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille nicht an der Echtheit der Unterschrift scheitert, sollte folgende Maßnahmen beachten:
Notarielles Testament bevorzugen
Ein notarielles Testament ist rechtssicher, fälschungssicher und wird automatisch im Zentralen Testamentsregister registriert.
Eigenhändiges Testament klar gestalten
Wenn ein eigenhändiges Testament gewählt wird:
- vollständiger handschriftlicher Text
- vollständige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen
- Datum und Ort
- klare Formulierungen
- keine losen Blätter
- Zeugen vorsehen, die voraussichtlich nicht vor dem Testierenden versterben werden oder die Unterschrift notariell beglaubigen lassen.
Handschriftliche Proben hinterlassen
Es kann sinnvoll sein, mehrere handschriftliche Dokumente (im Original) aufzubewahren, z. B.:
- Briefe
- Notizen
- unterschriebene Verträge, notarielle Urkunden und amtliche Dokumente mit der eigenen Unterschrift
- Vollmachten
Diese dienen später als Vergleichsunterschriften.
Testament in einem verschlossenen Umschlag hinterlegen
Bei Gericht oder beim Notar – das verhindert Manipulationsvorwürfe.
Angehörige informieren
Wer weiß, dass ein Testament existiert, wird es später nicht „überrascht“ bestreiten.
Fazit
Das eigenhändige Testament ist praktisch, aber rechtlich riskant. Stirbt der Erblasser, kann niemand mehr bestätigen, ob die Unterschrift echt ist. Bestreiten mögliche übergangene Erben die Echtheit – oft mit Nichtwissen –, beginnt ein komplexes Beweisverfahren, das sich über Jahre hinziehen kann. Besonders problematisch wird es, wenn auch die Vergleichsunterschriften bestritten werden. Zwar kann das Gericht dennoch ein Gutachten einholen, doch die Beweisführung bleibt schwierig. Dies gilt übrigens nicht nur für Testamente, sondern grundsätzlich für alle Dokumente, die handschriftlich unterschrieben werden und deren Unterschrift im Streitfall nach den oben genannten Grundsätzen angezweifelt werden kann. Bei sehr wichtigen Dokumenten kann dies dadurch vermieden werden, dass die Unterschriften notariell beglaubigt werden.
Wer Streit unter Erben vermeiden möchte, sollte entweder ein notarielles Testament errichten oder zumindest dafür sorgen, dass ausreichend Vergleichsunterschriften existieren und das Testament klar und zweifelsfrei gestaltet ist.
Wir beraten Sie gern individuell zur Testamentsgestaltung.

