Kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung

Warum gibt es kirchliches Arbeitsrecht?

Die Kirchen genießen in der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnen die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst. Soweit die staatlichen Gesetze also keine zwingenden Regelungen vorsehen, können die Kirchen eigene in ihrem Bereich geltende Kirchengesetze erlassen. Im arbeitsrechtlichen Bereich regelt sich das kirchliche kollektive Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) insbesondere nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD). Dieses Gesetz wurde von den Landeskirchen, in Berlin und Brandesburg ist es die EKBO (Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und schlesischer Oberlausitz),  -hier und da mit einigen Anpassungen versehen- inhaltlich weitgehend übernommen. Auch das kollektive Arbeitsrecht der diakonischen Werke richtet sich mit regional unterschiedlichen Anpassungen nach dem MVG. Kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung stehen daher in Wechselwirkungen, die man beachten muss.

Bedeutung des kirchlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse

Im Bereich des (evangelischen) Individualarbeitsrechts der Kirche ist die Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber (Arbeitgeber) und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) der hier „Dienstvertrag“ genannte Arbeitsvertrag. Die Dienstverhältnisse im Bereich der Kirchen sind darüber hinaus insbesondere durch die kirchlichen Tarifverträge und -besonders im Bereich der Diakonie und der Caritas- durch die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geprägt. Letztere stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die inhaltlich ähnlich gestaltet sind, wie Tarifverträge. Die Tarifverträge und die AVR zeichnen sich dadurch aus, dass sie in paritätisch besetzten Kommissionen ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfes verhandelt werden. Dies zwingt beide Seiten zu einem Kompromiss, der immer auch den Nächsten im Blick behalten muss. Dieses System bildet den Grundgedanken der sogenannten „Dienstgemeinschaft“ ab, in der sich Dienstgeber und Dienstnehmer ohne Ausnahme dem Dienst an der christlichen Aufgabe widmen und dabei zusammenwirken sollen.

Kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung

Für kirchliches Arbeitsrecht und Kündigung gelten aufgrund der Autonomie der Kirchen besondere Regelungen. Diese gelten auch bei kirchlichen Einrichtungen, wie etwa der Diakonie oder der Caritas. Auch in einem Diakonie-Krankenhaus sind diese besonderen Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht bei einer Kündigung einzuhalten, sonst ist die Kündigung unwirksam. Betrifft die Kündigung Mitarbeitende im Dienst einer diakonischen Einrichtung, gelten über die im Kündigungsschutzgesetz und im BGB normierten Voraussetzungen hinaus besondere formale Anforderungen, die die Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV) betreffen. Diese unterscheiden sich in durchaus wesentlichen Punkten von den Anforderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, das im kirchlichen und diakonischen Bereich nicht gilt. Diese Anforderungen sind im Mitarbeitervertretungsgesetz der jeweiligen evangelischen Landeskirche bzw. der katholischen Kirche geregelt.

Kirchliche Gerichtsbarkeit

Neben der auch in diesem Bereich zuständigen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterhalten die Kirchen und deren Diakonien (z.B. DWBO für die EKBO und Caritas für die katholische Kirche) auch eigene kirchliche Gerichtshöfe, die über die Einhaltung der kirchenrechtlichen Regelungen wachen.

Weiterführendes…

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